Sachkundenachweis V-NISSG
Ab 1. Juni 2024 dürfen die in der V-NISSG aufgeführten Behandlungen mit nichtionisierender Strahlung oder Schall nur noch von Personen durchgeführt werden, die einen entsprechenden Sachkundenachweis erworben haben. Ein Sachkundenachweis gilt als Bestätigung, dass eine Absolventin oder ein Absolvent die erforderlichen Qualifikationen erworben hat und befähigen diese oder diesen dazu, die aufgeführten Behandlungen auszuführen: - Laser und IPL-Behandlungen
- Radiofrequenz & Ultraschall
- Kyrolipolyse (Kältetherapie)
- Carbon Peeling
Achten Sie bei der Wahl Ihrer Kosmetikerin/Ihres Kosmetikers auf den vorhandenen Sachkundenachweis!
Die Liste finden Sie auf dem Portal des BAG unter: ePortal NISSG: Sachkundenachweise für Behandlungen mit NIS und Schall.